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Es genügt nicht, das Gesetz zu kennen, man muss ebenso wissen, welche Bedeutung ihm die Richter beilegen. Die vorliegende Analyse untersucht erstmals kritisch an Hand unterschiedlicher Beispiele ( verdünnte Willensfreiheit, Recht auf Vertretung oder Ablehnung von Arbeitsaufträgen, auflösende Bedingungen, Höchstbefristungen, Kettendienstverträge, Risikoverlagerung, Rufbereitschaft, Arbeit nach Konsensprinzip, Kündigungsfreiheit, fehlerhafte Beendigung des Arbeitsvertrages, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen), wie weit der OGH das gesetzliche Arbeitsrecht fortgebildet oder weiter entwickelt hat. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass der Gerichtshof in vielen Fällen überzeugend Rechtslücken geschlossen, in anderen sich jedoch in Widersprüche verwickelt oder zu Unrecht angenommen hat, der Gesetzgeber habe ein Problem nicht erkannt und deshalb auf eine Regelung verzichtet.§em. Prof. Dr. Theodor Tomandl war Professor am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der juridischen Fakultät der Universität Wien.