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Zum Werk
Zahlt ein Elternteil eines bei dem anderen, alleinerziehenden Elternteil lebenden Kindes keinen Kindesunterhalt oder einen unterhalb des Mindestunterhalts liegenden Unterhaltsbetrag, haben Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss. Dieser wird von den Unterhaltsvorschusskassen berechnet und ausgezahlt, die bei den kommunalen Jugendämtern angesiedelt sind. Umfang und Dauer der Unterhaltsleistung, Ersatz- und Rückzahlungspflichten, Forderungsübergang von Ansprüchen des Berechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten, die Aufbringung der Mittel und das für die Unterhaltszahlung maßgebliche Verfahren sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt.
Die häufig schwer zugängliche Rechtsprechung wird umfassend erschlossen und systematisch aufbereitet. Außerdem werden zahlreiche bislang noch nicht richterlich entschiedene Rechtsfragen praxisgerecht dargestellt.
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