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Das deutsche Strafgesetzbuch differenziert in den §§ 25 ff. zwischen verschiedenen Beteiligungsformen. Jeder strafrechtliche Vorwurf macht deshalb eine Abgrenzung von unmittelbarer, mittelbarer und Mittäterschaft sowie Anstiftung und Beilhilfe erforderlich. Als Methode hat sich hierfür die sogenannte Tatherrschaftslehre in Literatur und Rechtssprechung weitestgehend durchsetzen können. Die Arbeit unterzieht verschiedene Ausprägungen des Tatherrschaftsbegriffs einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt steht dabei der berühmte Tatherrschaftsbegriff Claus Roxins. Aufgrund der herausgearbeiteten Schwächen plädiert der Autor letztlich für eine Wiederbelebung der Diskussion um einen Einheitstäterbegriff.