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Will ein Unternehmen den Gefahren begegnen, welche die Person seines Leiters und den Bestand seiner Vermögenswerte bedrohen, so muß es für die planmäßige Rücklegung von Reserven rechtzeitig Sorge tragen. Dies kann als ein unbedingtes Gebot wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit allgemein anerkannt werden. Jeder Fonds, der durch eine solche vorbeugende Spartätigkeit entsteht, bietet der Unternehmung, wenn er in der richtigen Weise angelegt wird, einen Rückhalt für den Fall außerordentlicher Vermögensverluste und gesteigerten Kapitalsbedarfs und fördert so die Dauer und Stetigkeit ihrer Entwicklung, die Anpassungs fähigkeit und Widerstandskraft ihrer Organisation beim Herein brechen von allgemeinen Krisen, sowie beim Eintritt der beson deren Störungen und Hemmungen, die Leben und Arbeitsfähigkeit ihrer Inhaber bedrohen. Nach dem Umfange der offenen und stillen Reserven und der Art ihrer Anlage pflegt man daher auch, unabhängig von den Zufälligkeiten der Konjunktur, die Kreditfähigkeit einer Unter nehmung zu beurteilen. In dem Maße, wie sie sich durch eine regel mäßige, den bereits eingetretenen oder etwa noch zu erwartenden Wertminderungen angepaßte Spartätigkeit selbst schützt oder "Selbstversicherung" betreibt, gewinnt sie die Möglichkeit der Werterhaltung ihres Güterbestandes im Umkreise ihrer sozialen Zusammenhänge. So notwendig eine solche selbständige individuelle Sicher steIlung jedes Betriebes ist, so deutlich hat doch die Erfahrung in kritischen Zeiten gezeigt, daß der bisher hier eingeschlagene Weg für sich allein nicht genügt, um den Bestand der Unterneh mung gegen alle Zufälle sicherzustellen. Mit der fortsohreitenden Entwicklung des Versicherungswesens ist man daher mehr und mehr dazu gelangt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erechenbaren Gefahren mit Hilfe von Versicherungseinrichtungen VI Vorwort.