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Die Autorin untersucht, inwieweit Verknüpfungen zwischen der (Re-)Sozialisierung und dem Verfassungsrecht bestehen und entwickelt ein an der Verfassung orientiertes (Re-)Sozialisierungskonzept.Die Verfasserin geht in der Arbeit davon aus, daß der (Re-)Sozialisierung Verfassungsrang zukommt. Sie prüft, welche Ausprägungen dieser Verfassungsrang im einzelnen besitzt. Dabei gelangt sie zu dem Ergebnis, daß es zahlreiche verfassungsrechtliche Aspekte des (Re-)Sozialisierungsgedankens gibt - auch viele die nicht von dem Bundesverfassungsgericht behandelt worden sind.Die von der Verfasserin entwickelten verfassungsrechtlichen Aspekte sowie die durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an die (Re-)Sozialisierung werden von ihr mit der strafrechtlichen Realität verglichen. Bei dieser Untersuchung stellt Natalie Leyendecker zahlreiche Anwendungsdefizite des (Re-)Sozialisierungsgedankens in der Vollzugspraxis und Gesetzgebung fest.Im Rahmen einer rechtsvergleichenden Untersuchung geht sie auf die Verknüpfungen zwischen (Re-)Sozialisierung und Verfassungsrecht im Ausland - den USA, den Niederlanden und Österreich - ein und kommt zu dem Ergebnis, daß die Anforderungen, die die einzelnen Verfassungen an die Umsetzung des (Re-)Sozialisierungsgedankens stellen, nicht mit der tatsächlichen Verwirklichung des (Re-)Sozialisierungsgedankens korrelieren.Die Autorin entwickelt unter Berücksichtigung der untersuchten in- und ausländischen Verknüpfungen zwischen (Re-)Sozialisierung und Verfassungsrecht und der finanziellen, systembedingten und gesellschaftlichen Hindernisse ein verfassungsgemäßes Konzept der (Re-)Sozialisierung. Dabei stellt sie fest, daß es keinen "geraden Weg" zum verfassungsrechtlich vorgegebenen Vollzugsziel der (Re-)Sozialisierung gibt, sondern daß (Re-)Sozialisierungerfolge zahlreiche unterschiedliche Maßnahmen im Strafvollzug, aber auch außerhalb des Vollzugs erfordern.