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Unter den Begriff der Obliegenheiten fallen vielfältige Verhaltensanforderungen. Nach heute vorherrschender Meinung handelt es sich dabei nicht um "echte" Rechtspflichten, sondern um solche "minderer Zwangswirkung", "Voraussetzungen für den eigenen Rechtserhalt" bzw. "Verschulden gegen sich selbst". Als Konsequenz finden die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts keine Anwendung. Die dogmatische Einordnung der Obliegenheiten im privatrechtlichen Pflichtensystem ist jedoch unklar. Sie haben sich als deutsche Besonderheit zu einer Zeit entwickelt, als das Verhältnis von Haupt- und Nebenpflichten noch nicht abschließend ausdifferenziert war. Die ursprünglichen Gründe für ihre Sonderstellung können heute keine Geltung mehr beanspruchen. Susanne Hähnchen untersucht die Funktionen der einzelnen Tatbestände sowie die jeweilige Interessenlage und kommt so zu einem differenzierenden Ergebnis.