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Die besondere Schwierigkeit der kartellrechtlichen Beurteilung von Softwareverträgen besteht darin, dass Software urheberrechtlich geschützt ist und unter Umständen Beschränkungen, die nach Urheberrecht zulässig sind, dennoch Wettbewerbsbeschränkungen oder einen Marktmachtmissbrauch darstellen können. Es gilt, die Grenzlinie zwischen Urheberrechtsschutz und Wettbewerbsbeschränkung zu ziehen. Hierbei muss die Funktion des Urheberrechts im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang berücksichtigt werden. Im Ergebnis wird wegen der softwarespezifischen Besonderheiten, unter anderem im Vergleich zu sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken, eine eigene Gruppenfreistellungsverordnung für Softwareverträge befürwortet.