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Die Caroline-v.-Monaco-Urteile des BGH führten zu einer erheblichen Steigerung der Entschädigungszahlungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wodurch die Verhältnismäßigkeit zu Schmerzensgeldzahlungen nicht mehr gewahrt schien. Die Autorin versucht, diese Problematik zunächst durch Übertragung des Präventionsgedankens auf den Tatbestand des § 253 BGB (§ 847 BGB a.F.) zu lösen, um im nächsten Schritt dessen Berechtigung kritisch zu hinterfragen. Zuletzt werden in dieser Studie alternative Anspruchsgrundlagen, mit denen der Zweck des Präventionsgedankens ebenfalls erreicht werden kann, erörtert. Die Arbeit zeigt, wie die bestehende Unverhältnismäßigkeit zwischen Schmerzensgeld und Geldentschädigung dogmatisch vertretbar aufgehoben werden kann.