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Im Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsräume von Bund und Ländern selbständig nebeneinander. Die Verfassungsautonomie der Länder äußert sich auch in der Einrichtung einer eigenen Verfassungsgerichtsbarkeit. Die Arbeit befasst sich mit dem Verhältnis von Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob nicht im Hinblick auf die Durchsetzung des Hochschulselbstverwaltungsrechts Stellung und Funktion der Landesverfassungsgerichte gestärkt werden könnten. Die Hochschulselbstverwaltung hat ihren verfassungsrechtlichen Bezugspunkt nicht nur in der grundgesetzlichen Wissenschaftsfreiheit, sondern auch in den Landesverfassungen. Diese sichern überwiegend das Hochschulselbstverwaltungsrecht neben der Wissenschaftsfreiheit institutionell ab. Dieser Normenreichtum der Landesverfassungen kann auch prozessual berücksichtigt werden. Für den verfassungsgerichtlichen Schutz des Hochschulselbstverwaltungsrechts sollten insbesondere die Landesverfassungsgerichte zuständig sein.