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Das dreiteilige Gewaltenteilungsmodell, bestehend aus Exekutive, Legislative und Judikative, stieß in der Staatslehre im Vormärz weitgehend auf Ablehnung. Die in Art. 57 Weimarer Schlußakte festgelegte Bestimmung, wonach die ganze Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staates vereinigt bleiben müsse, schien einer in die Staatspraxis umgesetzten Gewaltenteilung grundsätzlich im Wege zu stehen. Gleichzeitig entwickelten verschiedene Autoren eigene Modelle als Lösungsversuche für diesen Konflikt. Ziel dieser Arbeit ist es, ein Gesamtbild der verschiedenen Ansätze zu präsentieren und die eigenständigen Gewaltenteilungsmodelle, die aus diesen hervorgingen, exemplarisch darzustellen und zu ordnen.