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Betrachtet man den Text der Gemeinschaftsverträge, erscheint es verwunderlich, daß gerade die Bildungspolitik der EG Gegenstand hitziger Kompetenzstreitigkeiten sein soll - so klein ist der Raum und so untergeordnet die Stellung, die sie dort einnimmt. Nach wie vor stellen die Mitgliedstaaten jeweils für ihren Herrschaftsbereich sowohl hinsichtlich des Bildungssystems als auch hinsichtlich der Bildungsinhalte, Erziehungsinhalte und Qualifikationsanforderungen die Weichen. Die Mitgliedstaaten, in der Bundesrepublik Deutschland sind es in erster Linie die für den Kulturbereich zuständigen Länder, beunruhigt allerdings, wie die Bedeutung und die Reichweite der bildungspolitischen Gemeinschaftskompetenzen weit über ihre Anfänge hinausgewachsen sind und ihre Kulturhoheit zunehmend bedroht wird. Die Verfasserin erörtert die sich hieraus ergebenden Fragen: Gibt es in den Verträgen bzw. im Grundgesetz Vorschriften, die dem Vordringen der Gemeinschaft im Bildungsrecht unverrückbare Schranken setzen? Kann es alleinige Sache des EuGH sein, die Kompetenzabgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten vorzunehmen?