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Die Kritik an den vorhandenen Lösungsmodellen bildet den Ansatz für die in dieser Untersuchung entwickelte Tatbestandslösung: Der Strafzumessungslösung widersprechend wird aufgezeigt, daß das durch die Aussagedelikte geschützte Rechtsgut nicht von prozeßrechtlichen Bewertungen abstrahiert definiert werden kann. Es wird belegt, daß eine falsche eidliche oder uneidliche Aussage nur im Falle des Bestehens einer prozessualen Wahrheitserwartung das Rechtsgut der Aussagedelikte tangiert und den objektiven Tatbestand der 153 ff. StGB erfüllt. Maßgebendes Kriterium für das Entfallen der prozessualen Wahrheitserwartung ist dabei nicht, wie es von Befürwortern der Tatbestandslösungen vertreten wird, die beweisrechtliche Unverwertbarkeit der Aussage, sondern der auf den Schutz der Aussageperson vor Delinquenz nach den 153 ff. StGB bezogene Zweck der verletzten Verfahrensnorm.