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Der Steueranspruch entsteht kraft Gesetzes, nicht aber durch Handlungen des Steuerpflichtigen. In scheinbarem Widerspruch dazu steht die Vielzahl unterschiedlicher Wahlrechte, denen das Steuerrecht ausgesetzt ist. Ihren Einfluß auf die Entstehung des Steueranspruchs erklären weder die AO noch die jeweiligen Einzelsteuergesetze, obwohl diese Frage in mehrfacher Hinsicht bedeutsam ist: beispielsweise für die Gesamtrechtsnachfolge, den Beginn der Festsetzungsfrist oder die Aufrechnung. Ausgehend von der historischen Entwicklung des § 38 AO zeigt die Studie auf, daß in tatsächlicher Hinsicht jede Ausübung eines Wahlrechts den Steueranspruch konstitutiv verändert. Der Entstehungszeitpunkt des Steueranspruchs bleibt davon aber unberührt. Die Untersuchung geht zudem den Verfahrensrechtlichen Aspekten der Ausübung von Wahlrechten nach und bietet eine Zusammenstellung steuerschuldrechtlicher Wahlrechte.