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Für die überwiegende Auffassung in der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung scheint unverbrüchlich festzustehen, dass die Verletzung einer so genannten Sorgfaltspflicht der originäre Aspekt jedweder Prüfung einer fahrlässigen Straftat zu sein hat. Beim Vorsatzdelikt soll dieser Gedanke dagegen keine Rolle spielen. Damit werden beide Deliktstypen aufbautechnisch streng separiert. Thomas Kröger zeigt nach umfassender Auswertung des erschienenen Schrifttums, dass eine solche Trennung sachlich nicht zu begründen ist. Hier wie dort sind die anzulegenden Kriterien artgleich, so dass der Autor eine für Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt einheitliche Straftatlehre entwickelt. Dabei stellt er insbesondere die Gesetzesbegriffe Unrecht und Schuld in den Mittelpunkt seiner Dogmatik.