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Ein Erfolgsgarant für das inzwischen in Deutschland weit verbreitete Vertriebssystem Franchising ist die straffe einheitliche Leitung des Franchiseverbunds durch den Franchisegeber. Das notwendige Weisungsrecht sichert sich der Franchisegeber im Franchisevertrag. Die erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit des Franchisenehmers und seine organisatorische Eingliederung in den Franchiseverbund werfen die Frage auf, ob das auf Franchiseverträge angewendete Schuldrecht den geeigneten rechtlichen Rahmen für das Verhältnis zwischen Franchisegeber und -nehmer bietet. Das Auseinanderfallen von rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit sowie die organisatorische Eingliederung in einen Verbund sind Wesensmerkmale des Konzerns. Die Arbeit zeigt auf, weshalb und unter welchen Voraussetzungen straff organisierte Franchisesysteme Vertragskonzerne sein können und stellt dar, welche Rechtsfolgen sich hieraus für Franchisegeber und -nehmer ergeben.