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Die Strafprozeßordnung gewährt dem Verteidiger des Beschuldigten in 147 das Recht, die Akten einzusehen und die amtlich verwahrten Beweisstücke zu besichtigen. Dieses Recht ist einerseits wesentlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, weil es dem Beschuldigten über seinen Verteidiger die Möglichkeit verschafft, sich als eigenständiges Prozeßsubjekt über den Verfahrensgegenstand zu informieren und infolgedessen aktiv am Verfahren zu beteiligen. Andererseits birgt ein von Beginn an «offenes Strafverfahren» die Gefahr einer Beeinträchtigung der Ermittlungen und gefährdet damit möglicherweise die Wirksamkeit der staatlichen Strafrechtspflege. Dieser Interessengegensatz bildet den inneren Kernbereich in der Diskussion um Inhalt und Grenzen des Akteneinsichtsrechts, um den herum verschiedene ungeklärte Einzelprobleme angesiedelt sind, mit denen sich diese Arbeit befaßt.