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Auch wenn sich die Revisionsgerichte in erster Linie mit Rechtsfragen befassen, so ist im Grundsatz doch anerkannt, dass ihnen bei der Prüfung von Verfahrensrügen auch die Feststellung von Tatsachen obliegt. Reichweite und Bedeutung der revisionsgerichtlichen Feststellungskompetenzen werden in der vorliegenden Arbeit erörtert. Dabei kommt die Untersuchung in mehreren Punkten zu einem vom herkömmlichen Verständnis abweichenden Ergebnis: So ist einerseits auch bei der Prüfung von Verfahrensrügen eine Bindung der Revisionsgerichte an fehlerfrei getroffene vorinstanzliche Feststellungen zu bejahen; andererseits sind einige von der Rechtsprechung entwickelte Rekonstruktionsverbote abzulehnen.